im Auftrag des RKW Rationalisierungs- und Innovationsmanagement
GmbH
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Geltungsbereich
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Die Vertragsbedingungen gelten für Verträge
zwischen dem RKW und
selbständigen Unternehmensberatern, denen von
dem RKW ganz oder
teilweise die Beratung von Unternehmen übertragen
wird
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Umfang und Ausführung des Auftrages
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| 2.1 |
Der Berater ist verpflichtet, den ihm übertragenen
Auftrag mit größter Sorgfältigkeit
durchzuführen. Erkennt der Berater, dass er zur
Durchführung eines Auftrages – aus welchen
Gründen auch immer - nicht geeignet ist, so hat
er dies dem RKW unverzüglich mitzuteilen und
den Auftrag zurück zugeben.
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| 2.2 |
Der Berater hat die ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Durchführung von Beratungen’,
die zwischen dem RKW und dem Beratungskunden vereinbart
sind, zur Kenntnis genommen. Er wird diese Bedingungen
bei der Durchführung seiner Tätigkeit genau
beachten und entsprechend handeln.
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| 2.3 |
Bei der Durchführung des Auftrages hat der
Berater Eigenwerbung zu unterlassen. Anderweitige
Geschäftsinteressen außer
denen dem RKW dürfen nicht verfolgt werden.
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| 2.4 |
Der Berater ist an die in dem Vertrag zwischen
RKW und dem Beratungskunden festgelegte Aufgabenstellung
gebunden. Die Beratungsleistung ist in dem vereinbarten
Zeitraum zu erbringen; vereinbarte Termine sind einzuhalten.
Sollte der Berater während der Durchführung
des Auftrages erkennen, dass die Aufgabenstellung
und/oder die Termine für
die Dauer der Beratung verändert werden müssen,
hat er dies dem RKW
unverzüglich mitzuteilen.
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| 2.5 |
Der Berater hat die Beratung grundsätzlich
in eigener Person durchzuführen.
Beabsichtigt der Berater, andere Personen bei der
Durchführung der Beratung
einzusetzen, so hat er dies vor deren Einsatz dem
RKW mitzuteilen. Das RKW kann die Zustimmung ohne
Angabe von Gründen verweigern.
Wird eine Beratungsgesellschaft mit der Beratung beauftragt,
so sind dem
RKW die einzelnen Personen, die die Beratung durchführen
sollen, zu benennen. Das RKW kann Personen ohne Angabe
von Gründen ablehnen.
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| 2.6 |
Der Berater hat innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung
die
erforderlichen Termine dem RKW mitzuteilen.
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| 2.7 |
Dem RKW ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss
der Beratung auf
neutralem Papier ein Bericht über die Beratung
in jeweils 3-facher
Ausfertigung vorzulegen (2 für Kunde, 1 für
RKW).
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| 2.8 |
Mitarbeiter des RKW sind berechtigt, an Beratungen
teilzunehmen.
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| 3 |
Schweigepflicht
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| 3.1 |
Der Berater und alle mitarbeitenden Personen sind
verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für
den Beratungskunden bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren. Das RKW ist jedoch umfassend zu unterrichten.
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| 3.2 |
Der Berater darf nur mit Zustimmung des RKW die
Weitergabe eines Beratungsberichtes oder Teile hiervon
gestatten. Er ist verpflichtet, der Weitergabe eines
Beratungsberichtes zuzustimmen, wenn dies von dem
RKW gewünscht wird.
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| 4 |
Haftung
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| 4.1 |
Der Berater haftet dem RKW gegenüber bei Erfüllung
seiner
Verpflichtungen für Vorsatz und jede Art von
Fahrlässigkeit.
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| 4.2 |
Wird das RKW wegen der Tätigkeit des Beraters
in Anspruch genommen,
hat der Berater das RKW von entsprechenden
Forderungen freizustellen.
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| 4.3 |
Der Berater ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, die durch den Berater verursachte
Schäden
bestmöglich abdeckt. Auf Verlangen ist ein Nachweis
hierüber zu erbringen.
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| 5 |
Mangelhafte Leistung
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| 5.1 |
Bei mangelhafter Beratung oder Berichterstattung
durch den Berater kann das
RKW die notwendigen Nachleistungen kostenlos und spesenfrei
fordern.
Kommt der Berater dieser Verpflichtung nicht nach,
ist das RKW nach
vergeblicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung
berechtigt, auf Kosten
des Beraters die notwendigen Nachleistungen anderweitig
in
Auftrag zu geben oder das Honorar des Beraters zu
mindern.
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| 5.2 |
Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter
Vertragsverletzungen bleiben
unberührt.
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| 6 |
Vertragsdauer, vorzeitige Beendigung, Folgeaufträge
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| 6.1 |
Der Beratervertrag läuft über die vereinbarte
Zeit. Kündigt das RKW den
Beratungsvertrag mit dem Beratungskunden oder endet
dieser Vertrag auf sonstige Weise (siehe Punkt 6.2
der Geschäftsbedingungen zum Beratervertrag),
dann endet zum gleichen Zeitpunkt auch der Vertrag
des RKW mit dem Berater. Der Berater hat in diesem
Fall Anspruch auf Vergütung für die bis
dahin von ihm erbrachten Leistungen.
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| 6.2 |
Endet der Beratungsvertrag mit dem Beratungskunden
vor Abschluss der
Beratung aus Gründen, die der Berater zu vertreten
hat, ist dieser verpflichtet, dem RKW alle durch die
vorzeitige Beendigung des Beratervertrages mit dem
Kunden anstehenden Nachteile zu ersetzen.
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| 6.3 |
Der Berater hat das RKW unverzüglich zu unterrichten,
wenn ihm Gründe
beim Beratungskunden bekannt werden, die das RKW zu
sofortigen Kündigung des Beratungsvertrages mit
dem Kunden berechtigen können. Der Berater ist
auch verpflichtet, das RKW unverzüglich mitzuteilen,
wenn Antrag auf Konkurs oder Eröffnung des Vergleichsverfahrens
gestellt wurde oder gegen den Beratungskunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
durchgeführt wurden oder wenn eine Zahlungsunfähigkeit
zu erwarten ist.
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| 6.4 |
Zusatz-, Folge oder Neuaufträge des Unternehmens
an den Berater sind unverzüglich, in jedem Falle
vor Annahme durch den Berater, dem RKW mitzuteilen.
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| 7 |
Vergütung
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| 7.1 |
Der Berater hat das RKW innerhalb von zwei Wochen
nach Abschluss der
Beratung die Honorar- und Reisekostenabrechnung mit
Zeitnachweis in
zweifacher Ausfertigung unter Verwendung der entsprechenden
Formulare
einzureichen. Für Reise- oder sonstige Nebenkosten
sind Kopien der
Originalbelege vorzulegen.
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| 7.2 |
Der Berater ist nicht zum Inkasso berechtigt. Der
Berater darf vom Beratungskunden keine gesonderten
Honorare oder sonstige Vergünstigungen für
seine Beratungstätigkeit verlangen oder annehmen.
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| 7.2.1 |
Geleistete Tagewerke, für die ein öffentlicher
Zuschuss gewährt wird,
müssen in dem Jahr abgerechnet werden, in dem
sie durchgeführt wurden.
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| 8 |
Abtretung von Honoraransprüchen. Die Abtretung
einer Forderung des Beraters aus dem Beratervertrag
ist nur mit Zustimmung des RKW wirksam.
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| 9 |
Erfüllungsort
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Erfüllungsort für die Leistungen beider
Teile ist Mainz.
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| 10 |
Unwirksamkeitsklausel
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Sollten eine oder mehrere Bestimmungen vorstehender
Vertragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam
werden, so
berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen.
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Das Beratungsunternehmen verpflichtet sich, sicherzustellen,
dass die zur
Erfüllung des Auftrages
eingesetzten Personen nicht die, Technologie von L.
Ron Hubbard
anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
Bei
einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt,
den Vertrag aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Weiter gehende Rechte bleiben unberührt. |
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Mainz, den 01. Januar 2003